1. Bestellungserteilung:

Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferung mit Lieferschein, bei der wegen der Dringlichkeit der Auslieferung keine vorherige Auftragsbestätigung ausgestellt werden kann, gelten diese Bestimmungen ebenfalls, soweit sie dem Besteller aus früheren Lieferungen bekannt sind.

 

2. Schutzrechte:

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Produktbeschreibungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von eingesandten Ausführungszeichnungen oder sonstiger von dem Besteller vorgegebener Spezifikationen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung unsererseits, so hat der Besteller uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Bestellers wegen einer Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferter Ware ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich und fortwährend über alle Angelegenheiten, die die Inanspruchnahme betreffen, zu informieren und uns insbesondere sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit wir es für erforderlich halten, einen Rechts- oder Patentanwalt mit der Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten zu beauftragen, ist der Besteller verpflichtet, diesem Anwalt hierzu eine Vollmacht zu erteilen. Dem Besteller ist unbenommen, darüber hinaus einen weiteren Anwalt einzuschalten.

 

3. Umfang der Lieferpflicht:

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Maße, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind für die Ausführung nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Zudem stellen diese nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Bruttogewichte und Kistenmaße sind nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.

 

4. Preise:

Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Frachtkosten werden, falls sie nicht gemäß ausdrücklicher Abrede im Preis enthalten sind, gesondert in Rechnung gestellt bzw. vom Transporteur erhoben. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/ oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen und wenn sich unsere Selbstkosten oder die Preise unserer Lieferanten z.B. durch Ansteigen der Materialkosten und/oder Löhne, Erhöhung von Importabgaben und Steuern) erhöht haben, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen einer Woche seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Zahlungsbedingungen:

Falls in unserer schriftlichen Bestätigung nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen in Euro innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug – auch bei Teillieferungen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an zu leisten. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung ein fähiger Saldo aus älteren Lieferungen zu unseren Gunsten vorhanden ist. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit uns und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont-, Bank- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2 % über dem offiziellen Diskontsatz der Österr. Nationalbank zu berechnen, es sei denn der Besteller weist die Entstehung eines niedrigeren Schadens nach. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, insbesondere dadurch, dass ein von ihm gegebener Scheck keine Deckung aufweist oder er seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so sind wir zur Fälligstellung der gesamten Restanforderung auch in dem Falle berechtigt, dass Schecks angenommen wurden. Aufgrund der vorhergenannten Umstände sind wir zudem berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus dem Vertrag oder anderen Verträgen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

 

6. Lieferzeit:

Liefertermine oder-fristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmte Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen einig sind. Die Liefertermine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere den Zahlungspflichten, aus diesem oder anderen mit uns geschlossenen Verträgen, nicht nachkommt. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehindert sind, die ohne unser Verschulden und ohne ein uns zurechenbares Verschulden des Lieferanten entstehen und die uns die Lieferung überhaupt oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erschweren oder unmöglich machen, verlängert sich, wenn die Lieferung und Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Zu den vorgenannten Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehören beispielsweise Betriebs- und Verkehrsstörungen aller Art, Krieg, Feindseligkeiten, unvermeidbare Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, unvermeidbare Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträgliche Änderung der Bestellung, nicht rechtzeitiges Vorliegen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter oder erforderlicher Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Angaben des Bestellers, die rechtzeitig von Dritten oder dem Besteller angefordert wurden, sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige Lieferung oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten. Wenn die Leistungsverhinderung länger als drei Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Besteller hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Soweit aufgrund der oben genannten Fälle die uns zur Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Besteller nicht ausreicht, sind wir zur Kürzung aller Lieferverpflichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit. Wird der Versand oder die Übergabe der Ware auf Wunsch des Bestellers oder aus sonst von ihm zu vertretenen Gründen verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

7. Versand:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage unserer Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.Versicherung gegen Transportschäden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers in dessen Namen für dessen Rechnung nach bestem Ermessen. Zwischen uns und dem Besteller getroffene Vereinbarungen über Kosten für Transport und Versicherung der Waren gelten als reine Spesenklauseln und berühren den Gefahrübergang nicht. Verpackung und Versandart unterstehen unserem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir eine vom Besteller erteilte Versandanweisung befolgen, geschieht dies auf Gefahr des Bestellers. Wir haften nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts „Haftungsbeschränkung“ dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

 

8. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur restlosen Begleichung unserer Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie Begleichung sämtlicher uns zustehender Forderungen, einschließlich der Zinsen und der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung vor. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, anderweitig zu verwenden oder sich hierzu zu verpflichten, so lange er nicht in Verzug ist und keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer dies unsere Ansprüche gefährdet. Im Falle der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände gelten überdies folgende Bedingungen:1. Bei Weiterveräußerung ist der Besteller verpflichtet, sich seinerseits das Eigentumsrecht gegen seine Auftraggeber bis zur Begleichung seiner Forderung vorzubehalten. Alle Forderungsrechte an Käufer, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zustehen, tritt er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller eine entsprechende Abtretungserklärung auszuhändigen.2. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Bei Zahlungseingang aus der in Rede stehenden Forderung des Bestellers ist dieser verpflichtet, aus der eingegangenen Zahlung sofort unsere Forderung in der bereits fälligen Höhe zu begleichen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von der dem Besteller erteilten Einzugsermächtigung unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.Des weiteren gilt folgendes:a. Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Forderungen die Kaufpreisforderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung der abgetretenen Forderungen verpflichtet.b. Verfügungen Dritter, die unser Eigentum beeinträchtigen könnten, hat uns der Besteller unverzüglich per Einschreibebrief anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Besteller in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten.c. Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern.d. Die Zession von Forderungen, aus dem Weiterverkauf von durch uns gelieferten Waren an Dritte – insbesondere zur Kreditbeschaffung – ist ausgeschlossen.e. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderung durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahrens eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die dem Abnehmer obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen unserer Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.3. Soweit der Eigentumsvorbehalt im ausländischen Bestimmungsland nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang wirksam werden kann, hat der Abnehmer auf Verlangen an denjenigen Sicherheiten mitzuwirken, die ihrer Wirkung nach diesem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommen.

 

9. Mängelhaftung:

Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Besteller von diesem sorgfältig auf Mängel und Beschaffenheit zu überprüfen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von acht Werktagen nach Eingang der Ware bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablieferung, schriftlich bei uns eingegangen ist. Mängelrügen ohne genaue Bezeichnung der Lieferung und der betroffenen Positionen sind unwirksam. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, nach unserer Wahl zur Besichtigung durch uns bereit zu halten oder an uns zurückzuschicken. Fehlerhafte Ware wird innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl nachgebessert oder kostenlos ersetzt. Nach unserer Wahl kann stattdessen auch dem Besteller der Kaufpreis für die zurückgeschickte Ware vergütet werden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Für Waren wird insoweit keine Haftung übernommen, als die Mangelhaftigkeit dadurch eingetreten ist, dass die Waren infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen. Für die zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Waren, auch solchen, die aus unseren Werkstätten stammen, wird keine Haftung für das Verhalten beim Härten und bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material während der Bearbeitung schadhaft, so ist an uns ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

10. Produkthaftpflicht:

Bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird der Besteller uns in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen. Der Besteller wird uns über etwaige Schadensfälle oder sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit unseren Produkten unverzüglich informieren.

 

11. Haftungsbeschränkung:

Schadensersatzansprüche jeder Art (unerlaubte Handlung, Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, vorvertragliche Pflichten etc.) können gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder gesetzlich vorgeschriebener, verschuldensunabhängiger Haftung geltend gemacht werden. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern nur mittelbar durch diesen entstanden sind; dies gilt im besonderen Maße bezüglich der Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Verletzung wesentlicher, aus der Natur des Vertrages folgender Pflichten, wenn durch die Haftungsbeschränkung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder soweit durch die Freizeichnung bei der Verletzung von Nebenpflichten die Risikoverteilung des Vertrages empfindlich gestört wurde. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Abnehmer wegen des Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend gemacht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

12. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen:

Einkaufsbedingungen des Bestellers, gleich ob sie diesen Bedingungen entsprechen oder mit diesen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrundegelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 

13. Verbindlichkeit des Vortrages; anwendbares Recht:

Der Vertrag bleibt auch bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später eintretender Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen insoweit verbindlich, als hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen/ Vertragsbestandteile nicht gestört wird. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Republik Österreich einschließlich des UN-Kaufrechts.

 

14. Gerichtsstand; Exportbeschränkungen; Zollabwicklung; Erfüllungsort:

Unter Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten Wels. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Soweit die gelieferten Waren deutschen, europäischen und/oder US-amerikanischen Kontrollen unterliegen, wird der Besteller für den Fall des Exports der Produkte die entsprechenden Ausfuhrbestimmungen beachten. Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, so haftet der Besteller uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wels.